Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 237/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Energie“ (P8)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 237 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 237/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

Energie aus fossilen Brennstoffen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewährleisten, dass bei neuen thermischen Anlagen zur Strom- und/oder Wärmeerzeugung aus fossilen Energieträgern die besten verfügbaren Techniken zum Einsatz gelangen. Sie beschränken bei bestehenden Anlagen im Alpenraum die Emissionen soweit wie möglich durch den Einsatz dazu geeigneter Technologien und/oder Brennstoffe.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien prüfen die technische und wirtschaftliche Machbarkeit sowie die ökologische Zweckmäßigkeit des Ersatzes von thermischen Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, durch Anlagen, in denen erneuerbare Energieträger zum Einsatz gelangen, und durch dezentrale Anlagen.
  3. Absatz 3,Zur wirksameren Energienutzung treffen die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen für die Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung.
  4. Absatz 4,In grenznahen Gebieten sorgen sie soweit wie möglich für eine Harmonisierung und Verknüpfung ihrer Emissions- und Immissionsüberwachungssysteme.

Schlagworte

Stromerzeugung, Emissionsüberwachungssystem

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002269

Dokumentnummer

NOR40036690