Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 18.12.2002 — BGBl. III Nr. 238/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute18.12.2002 BGBl. III Nr. 238/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Alpenkonvention von 1991 – Protokoll „Beilegung von Streitigkeiten“ (P9)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 238 aus 2002,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. III Nr. 238/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

89/07 Umweltschutz

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
    1. Litera a
      ihm alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen und Auskünfte erteilen und
    2. Litera b
      ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
  2. Absatz 2,Alle Dokumente und Informationen, die dem Schiedsgericht von einer Streitpartei vorgelegt werden, sind von dieser gleichzeitig an die andere Streitpartei zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

20002270

Dokumentnummer

NOR40036712