Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen militärischer Dienstgrade
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein Dienstgrad ist, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bis zur Erreichung eines höheren Dienstgrades zu führen.
(2)Absatz 2,Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Amtstitel „General“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 jedenfalls den Dienstgrad „General“.
(3)Absatz 3,Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Generalleutnant“.Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Generalleutnant“.
(4)Absatz 4,Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 oder § 2 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Generalmajor“.Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, oder Paragraph 2, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Generalmajor“.
(5)Absatz 5,Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Amtstitel „Brigadier“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht § 1 oder § 2 oder § 3 anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Brigadier“.Militärpersonen und Berufsoffiziere des Dienststandes, die am 30. November 2002 den Amtstitel „Brigadier“ geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002, sofern nicht Paragraph eins, oder Paragraph 2, oder Paragraph 3, anzuwenden ist, jedenfalls den Dienstgrad „Brigadier“.
(6)Absatz 6,Auf Militärpersonen und Berufsoffiziere, die
nicht mit einer Verwendung nach § 4 betraut sind,nicht mit einer Verwendung nach Paragraph 4, betraut sind,
am Stichtag 1. Juli 2002 den Amtstitel „Oberst“ geführt haben,
am Stichtag nach Z 2 auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, undam Stichtag nach Ziffer 2, auf einem Arbeitsplatz verwendet wurden, auf dem der Amtstitel „Brigadier“ nach der bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltenden Rechtslage erreicht werden konnte, und
auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Z 2 verwendet werden,auf demselben oder einem gleich- oder höherwertigen Arbeitsplatz wie zum Stichtag nach Ziffer 2, verwendet werden,
ist hinsichtlich des Erreichens des Dienstgrades „Brigadier“ bis einschließlich 1. Jänner 2007 die bis zum Ablauf des 30. November 2002 geltende Rechtslage für die Erreichung dieses Amtstitels weiter anzuwenden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 458/2005
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40073227