Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führen militärischer Dienstgrade
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 345/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung vorgesehenen Dienstgradzuordnungen beziehen sich ausschließlich auf Militärpersonen und Berufsoffiziere sowie Personen nach Abs. 3.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Dienstgradzuordnungen beziehen sich ausschließlich auf Militärpersonen und Berufsoffiziere sowie Personen nach Absatz 3,
(3)Absatz 3,Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 61, Absatz 15, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 440/2016
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2017
Dokumentnummer
NOR40189845