Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wurfscheibenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ziel
§ 1. Mit dieser Verordnung soll der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ("PAK") in Wurfscheiben beschränkt und damit ein Beitrag zur Reduktion des Eintrages von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in die Umwelt geleistet werden. Paragraph eins, Mit dieser Verordnung soll der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ("PAK") in Wurfscheiben beschränkt und damit ein Beitrag zur Reduktion des Eintrages von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in die Umwelt geleistet werden.
Dokumentnummer
NOR40037039