Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wurfscheibenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 420/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 114/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 420 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 114 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot
§ 3. (1) Das Herstellen und In-Verkehr-Setzen von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab 1. September 2003 verboten.Paragraph 3, (1) Das Herstellen und In-Verkehr-Setzen von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab 1. September 2003 verboten.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Wurfscheiben, die einen Masseanteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) von mehr als 10 mg/kg, bezogen auf die Trockensubstanz, enthalten, ist ab 1. März 2004 verboten.
Dokumentnummer
NOR40037041