Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 424/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 010 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 1 010 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Für die Beschäftigung in Gletscherregionen und deren
Einzugsbereich:
Kärnten: ................................................ 10
Salzburg: ............................................... 250
Tirol: .................................................. 700
2. Für die Beschäftigung in Schaustellerbetrieben:
Wien: ................................................... 50
Dokumentnummer
NOR40037049