Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Anordnung der statistischen Erhebung und Erstellung einer Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Allgemeine Viehzählung durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen. Paragraph eins, Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat entsprechend dieser Verordnung im Jahr 2002 eine Allgemeine Viehzählung durchzuführen und darüber eine Statistik zu erstellen.
Dokumentnummer
NOR40037085