Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflichtige
§ 4. Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 3 Abs. 1 zur Erhebung ausgewählt wurden und die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh. Paragraph 4, Zur Auskunftserteilung sind alle Bewirtschafter der Betriebe verpflichtet, die von der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zur Erhebung ausgewählt wurden und die in Anlage 1 bezeichneten Tiere halten oder im Referenzzeitraum nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen durchgeführt haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand einschließlich Einstellvieh.
Dokumentnummer
NOR40037088