Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik - Allgemeine Viehzählung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 430/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 430 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Kostenabfindung
§ 7. Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 1,79 € je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt. Paragraph 7, Den Gemeinden wird für die Mitwirkung an der Erhebung eine Abfindung in der Höhe von 1,79 € je erhobenem Auskunftspflichtigen gewährt.
Dokumentnummer
NOR40037091