Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altfahrzeugeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Anlage 3
Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3
Ein Verwertungsnachweis gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:Ein Verwertungsnachweis gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Name, Adresse und, sofern zugeteilt, die Identifizierungsnummer des ausstellenden Betriebs;
Name und Adresse der Genehmigungsbehörde des ausstellenden Betriebs;
sofern der Verwertungsnachweis von einem Hersteller, Importeur oder sonstigen Altfahrzeugeübernehmer für eine genehmigte Verwertungsanlage ausgestellt wird, zusätzlich den Namen und die Adresse dieses Betriebs;
Kennzeichen und Nationalität;
Fahrzeugklasse, -marke und -type (-modell);
Fahrzeugidentifizierungsnummer;
Name, Adresse und Nationalität des Halters oder Eigentümers des angelieferten Fahrzeuges;
Unterschriften des Übernehmers und des Halters oder Eigentümers.
Schlagworte
Fahrzeugmarke, Fahrzeugtype, Fahrzeugmodell
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40037134