Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Altfahrzeugeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 407/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Geltungsbereich
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7 und § 11 Abs. 1 ausgenommen.Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28 a bis 28 d KFG 1967 sind von Paragraph 7 und Paragraph 11, Absatz eins, ausgenommen.
(3)Absatz 3,Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40037115