Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 06.11.2002 — BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute06.11.2002 BGBl. II Nr. 407/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Altfahrzeugeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.11.2002BGBl. II Nr. 407/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Geltungsbereich

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 28 a bis 28 d KFG 1967 sind von Paragraph 7 und Paragraph 11, Absatz eins, ausgenommen.
  3. Absatz 3,Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 dieser Verordnung.

Schlagworte

Ersatzteil

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002302

Dokumentnummer

NOR40037115