Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshöchstzahl 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr.
546/2003).546 aus 2003,).
Text
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) für das Jahr 2003 beträgt 270 607.
Dokumentnummer
NOR40037146