Rechtstracker.at

Anl. 1C SchäHöV

Fassungen
07.12.2002 bis 03.12.2003 — BGBl. II Nr. 441/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1C07.12.200203.12.2003 BGBl. II Nr. 441/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 552 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins C

Inkrafttretensdatum

07.12.2002BGBl. II Nr. 441/2002

Außerkrafttretensdatum

03.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 552/2003

Abkürzung

SchäHöV

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

                                                           Anlage 1C

                        PROBENAHMEVERFAHREN

1.      ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

        Proben für die amtliche Kontrolle der Rückstände von

        Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

        werden nach den nachstehenden Verfahren entnommen. Die dabei

        erhaltenen End und Laborproben gelten als repräsentativ für

        die betreffenden Partien. Auf Grund der in den End und

        Laborproben bestimmten Mengen an Rückständen wird

        festgestellt, ob Übereinstimmung mit den festgesetzten

        Höchstgehalten besteht.

2.      ZUR PROBENAHME BEFUGTE ORGANE

        Die Probenahme erfolgt durch Aufsichtsorgane gemäß § 35 LMG

        1975.

3.      DEFINITIONEN

3.1     PARTIE

        Identifizierbare Menge der betreffenden Waren, mit

        vermutlich einheitlichen Merkmalen.

3.2     EINZELPROBE

        An einer Stelle der Partie entnommene Menge.

3.3     SAMMELPROBE

        Summe der einer Partie entnommenen Einzelproben.

3.4     ENDPROBE

        Sammelprobe oder repräsentative Teilmenge der Sammelprobe,

        die durch mengenmäßige Verringerung erhalten wird.

3.5     LABORPROBE

        Eine repräsentative für das Laboratorium bestimmte Teilmenge

        der Endprobe.

4.      PROBENAHMEVERFAHREN

4.1     MATERIAL, DEM PROBEN ZU ENTNEHMEN SIND

        Jede zu kontrollierende Partie ist einzeln zu bemustern.

4.2     NOTWENDIGE VORSICHTSMASSREGELN

Bei der Probenahme und der Zusammenstellung der Laborproben sind Vorsichtsmaßregeln zu treffen, um Veränderungen zu verhindern, die den Rückstandsgehalt beeinträchtigen, die analytischen Bestimmungen nachteilig beeinflussen oder die Laborproben unrepräsentativ machen können.

4.3 EINZELPROBEN

Sie sind möglichst verschiedenen, über die ganze Partie verteilten Stellen zu entnehmen. Waren, die vollständig oder weitgehend verdorben sind, werden nicht zur Probenahme verwendet. Die Gesamtgröße der Einzelproben darf niemals geringer sein als der für die Laborproben, wie unter 4.6 angegeben, geforderte Umfang.

4.3.1. Die benötigte Mindestzahl an Einzelproben ist nachstehend in Tabelle A angegeben. Die Proben Sollen möglichst annähernd gleich groß sein.

                             TABELLE A

____________________________________________________________________

     Gewicht der Partie (in kg)     Mindestzahl der Einzelproben

____________________________________________________________________

< 50                                3

             50-500                               5

> 500                               10

4.3.2   Wenn dem Probenehmer das Gewicht der Partie nicht bekannt

ist oder wenn es nicht hinreichend abgeschätzt werden kann sowie bei gefrorenen Waren, kann die Mindestzahl zunehmender Einzelproben, abweichend von 4.3.1, gemäß der Tabelle B bestimmt werden.

                             TABELLE B

____________________________________________________________________

  Anzahl Packungen bzw. Einheiten   Mindestanzahl Packungen bzw.

          in der Partie              Einheiten, denen Proben zu

                                         entnehmen sind

____________________________________________________________________

              1-25                                1

             26-100                               5

> 100                               10

4.4     HERSTELLUNG DER SAMMELPROBE

        Die Sammelprobe wird durch Vereinigen und Vermischen der

        Einzelproben hergestellt.

4.5     HERSTELLUNG DER ENDPROBE

Die Sammelprobe kann, so wie sie ist, als Endprobe verwendet werden.

Falls die Sammelprobe zu umfangreich ist, kann aus ihr die Endprobe durch eine geeignete Verringerungsmethode hergestellt werden, zB durch Vierteilung, wobei zwei einander diagonal gegenüberliegende Viertel ausgeschieden und die verbleibenden durchgemischt und wiederum gevierteilt werden und so fort, bis die benötigte Größe erreicht ist. Bei diesem Verfahren darf jedoch einzelnes Obst und Gemüse nicht geschnitten oder zerteilt werden.

4.6 HERSTELLUNG DER LABORPROBEN

4.6.1 Es werden entsprechend den Grundsätzen der GLP (Gute Laborpraxis) die notwendige Anzahl von Laborproben aus der Endprobe hergestellt.

4.6.2 Bei Pilzen und Trüffeln, Küchenkräutern und Kapern muß jede Laborprobe mindestens 0,5 kg wiegen.

4.6.3 Bei sonstigen Obst- und Gemüsearten muss jede Laborprobe mindestens 1 kg wiegen und aus mindestens 10 Stück bestehen. Übersteigt jedoch das Gewicht von 10 Stück 5 kg, so darf die Laborprobe aus lediglich 5 Stück bestehen.

Schlagworte

Obstart

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40037173