Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 441/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist auf Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs anzuwenden.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für die in Abs. 1 genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.Diese Verordnung gilt auch für die in Absatz eins, genannten Erzeugnisse, wenn sie getrocknet, verarbeitet oder einem zusammengesetzten Lebensmittel beigefügt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Dokumentnummer
NOR40037160