Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:
die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph eins, des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;
die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, beim Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;die Einholung von Auskünften im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin, beim Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß Paragraph 10 d, des Gleichbehandlungsgesetzes;
die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß Paragraph 10 a, des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
NOR40037176