Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Oberösterreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 442/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß Paragraph eins, die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017
Dokumentnummer
NOR40037178