Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
07.12.2002 bis 07.03.2005 — BGBl. II Nr. 443/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.12.200207.03.2005 BGBl. II Nr. 443/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt an Dienstgeber

nach Entgeltfortzahlung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 443 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.12.2002BGBl. II Nr. 443/2002

Außerkrafttretensdatum

07.03.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 64/2005

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8,

Text

Zuschussberechtigter Dienstgeberkreis

Paragraph 2, (1) Zuschussberechtigt sind alle Dienstgeber, einschließlich der Dienstgeber von Lehrlingen, die ihren verunfallten, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt versicherten Dienstnehmern Entgeltfortzahlung nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer in Betrieben nach Absatz 2, beschäftigt werden.

  1. Absatz 2,Als Betriebe im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG gelten Unternehmen, in denen regelmäßig insgesamt weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigt werden, wobei sich die Zählung nach Absatz 4, richtet.
  2. Absatz 3,Als Dienstnehmer im Sinne des Absatz 2, gelten Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.
  3. Absatz 4,Bei wechselnder Dienstnehmerzahl liegt ein Betrieb nach Absatz 2, auch dann vor, wenn die vorhersehbare durchschnittliche Dienstnehmerzahl pro Jahr nicht mehr als 50 beträgt und an nicht mehr als 30 Tagen im Jahr mehr als 75 Dienstnehmer beschäftigt werden. Ein Betrieb nach Absatz 2, liegt auch dann vor, wenn die Zahlengrenze von 50 Dienstnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in diesem Betrieb Lehrlinge oder begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, beschäftigt werden, sofern die Grenze von 53 Dienstnehmern nicht überschritten wird; Letzteres gilt nicht für Betriebe, die vorwiegend der Ausbildung Jugendlicher oder der Beschäftigung Behinderter dienen, wie Lehrwerkstätten oder integrative Betriebe.

Gesetzesnummer

20002310

Dokumentnummer

NOR40037180