Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Opferfürsorge - Anpassungen von Versorgungsleistungen für 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 455/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 1Artikel 2, Paragraph eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt
(vgl. BGBl. II Nr. 52/2004).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004,).
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
Anpassung in der Opferfürsorge
§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003 mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich. Paragraph eins, Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2003 mit 1,005 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2003 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.
Dokumentnummer
NOR40037208