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§ 1 ErgZV 2003

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2003 — BGBl. II Nr. 237/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200331.12.2003 BGBl. II Nr. 237/2003 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 237/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ErgZV 2003

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 585 aus 2003,).

Text

Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2003

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 643,54 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 321,99 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 643,54 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 € und nach diesem Zeitpunkt 427,07 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 € und nach diesem Zeitpunkt 643,54 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 643,54 €.

Gesetzesnummer

20002334

Dokumentnummer

NOR40040805