Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 450/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt.
(vgl. BGBl. II Nr. 585/2003).vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 585 aus 2003,).
Text
§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2003 Paragraph eins, Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2003
für den Beamten 643,54 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 321,99 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
für den überlebenden Ehegatten 643,54 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 68,49 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 240,34 € und nach diesem Zeitpunkt 427,07 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 360,87 € und nach diesem Zeitpunkt 643,54 €;
für einen früheren Ehegatten 643,54 €.
Dokumentnummer
NOR40040805