Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2003 bis 21.07.2011 — BGBl. II Nr. 464/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200321.07.2011 BGBl. II Nr. 464/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdölstatistik-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 464/2002

Außerkrafttretensdatum

21.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 226/2011

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Paragraph 2,

Die Erhebungen werden durchgeführt:

  1. Ziffer eins
    Als monatliche Erhebungen über die Menge der Einkäufe (Zugänge), der Produktion, der Weiterverarbeitung und Vermischung, der Verkäufe (Abgänge) und der Lagerbestände von Erdöl und Erdölerzeugnissen;
  2. Ziffer 2
    als monatliche Erhebungen über den Wert von Erdöl und Erdölprodukten, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat nach Österreich oder von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder von einem Drittland eingeführt oder in ein Drittland (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982) ausgeführt wurden. Dabei ist der Grenzwert anzugeben. Der Grenzwert ist in Euro je Tonne anzugeben. Grenzwert im Sinne dieser Verordnung ist jener statistische Wert, der den der statistischen Erhebung unterliegenden Waren zum Zeitpunkt der Verbringung von einem EU-Mitgliedstaat in das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) bzw. der Einfuhr von einem Drittland oder zum Zeitpunkt der Verbringung aus dem Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebietes der Gemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg) in einen EU-Mitgliedstaat bzw. der Ausfuhr in ein Drittland zukommt;
  3. Ziffer 3
    als monatliche Erhebung über die Ursprungsländer oder Ursprungsmitgliedstaaten und die Bestimmungsländer oder Bestimmungsmitgliedstaaten der jeweiligen Mengen. Ist das Ursprungsland oder der Ursprungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Versendungsland oder den Versendungsmitgliedstaat anzugeben. Ist das Bestimmungsland oder der Bestimmungsmitgliedstaat nicht bekannt, so hat der Meldepflichtige das Drittland oder den EU-Mitgliedstaat anzugeben, das oder der das letzte bekannte Ziel der Versendung bildet,
  4. Ziffer 4
    als jährliche Erhebung über die Betriebseinrichtungen (Lagerkapazitäten).

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2011

Gesetzesnummer

20002343

Dokumentnummer

NOR40037277