Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2002 — BGBl. III Nr. 241/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2002 BGBl. III Nr. 241/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2002,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. III Nr. 241/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 10

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bildungsbereich den Austausch und die Zusammenarbeit wie folgt durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Gegenseitige Zurverfügungstellung der Stipendien je nach Bedarf und nach den finanziellen Möglichkeiten sowie Ermutigung der Selbstzahler zum Studium im jeweils anderen Land.
  2. Ziffer 2
    Austausch von Universitätsprofessoren, Wissenschaftern und Lehrkräften zum Lehr- und Forschungsaufenthalt im jeweils anderen Land im Rahmen universitärer Kooperationsprogramme.
  3. Ziffer 3
    Einladung von Lehrkärften für Sprache und andere Fächer der jeweils anderen Seite je nach Bedarf zur Lehrtätigkeit an Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im eigenen Land.
  4. Ziffer 4
    Ermutigung der Universitäten und Hochschulen beider Länder zum direkten Austausch und zur Zusammenarbeit.
  5. Ziffer 5
    Förderung der Zusammenarbeit zur Vertiefung der Kenntnisse der Bildungssysteme, namentlich der allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtssysteme, der Erwachsenenbildung sowie der schulischen Kunst- und Musikerziehung in den beiden Ländern.
  6. Ziffer 6
    Ermutigung von Maßnahmen zur Lehraus- und Weiterbildung in den beiden Ländern.
  7. Ziffer 7
    Austausch von Delegationen aus dem Bildungsbereich je nach Bedarf und Möglichkeit.
  8. Ziffer 8
    Ermutigung und bestmögliche Unterstützung der Wissenschafter und Experten der jeweils anderen Seite zur Teilnahme an internationalen akademischen Fachtagungen im eigenen Land.
  9. Ziffer 9
    Prüfung der Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und akademischen Grade, die durch Bildungseinrichtungen beider Länder verliehen werden.

Schlagworte

Lehraufenthalt, Kunsterziehung, Lehrausbildung

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20002344

Dokumentnummer

NOR40037293