Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kulturelle Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 241/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit ein, die alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik China tagt. Abgesehen von den turnusmäßigen Tagungen kann diese gemischte Kommission von jeder Vertragspartei einberufen werden. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
(2)Absatz 2,Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erarbeitet die gemischte Kommission jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die nächsten drei Jahre, dessen Inhalt die konkreten Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen einschließt.
Darüber hinaus zieht die gemischte Kommission Bilanz über die Durchführung des jeweils auslaufenden Kultur- und Bildungsaustauschprogramms.
Schlagworte
Kulturzusammenarbeit, Kulturaustauschprogramm
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2017
Dokumentnummer
NOR40037285