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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.2002 — BGBl. III Nr. 241/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.2002 BGBl. III Nr. 241/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kulturelle Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 241 aus 2002,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.2002BGBl. III Nr. 241/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit ein, die alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik China tagt. Abgesehen von den turnusmäßigen Tagungen kann diese gemischte Kommission von jeder Vertragspartei einberufen werden. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.
  2. Absatz 2,Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erarbeitet die gemischte Kommission jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die nächsten drei Jahre, dessen Inhalt die konkreten Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen und finanziellen Bedingungen einschließt.

Darüber hinaus zieht die gemischte Kommission Bilanz über die Durchführung des jeweils auslaufenden Kultur- und Bildungsaustauschprogramms.

Schlagworte

Kulturzusammenarbeit, Kulturaustauschprogramm

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20002344

Dokumentnummer

NOR40037285