kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“ bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz I.2.a unvereinbar ist.kommen die Teilnehmer überein, einen Ausschuss (im Folgenden als „Verkaufskontrollausschuss“ bezeichnet) einzusetzen, der prüft, ob ein geplanter Verkauf eines Starts mit Absatz römisch eins.2.a unvereinbar ist.
Der Verkaufskontrollausschuss besteht aus je einem Vertreter der Teilnehmerregierungen. Die Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses werden vom Generaldirektor der Organisation über die von Arianespace geplanten Verkäufe von Starts an Nichtmitgliedstaaten und ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kunden unterrichtet.
Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz I.2.a unvereinbar wäre.Der Verkaufskontrollausschuss wird wie folgt einberufen: Ein Drittel der Mitglieder kann eine Sitzung mit der Begründung beantragen, dass die Verwendung eines Trägers mit Absatz römisch eins.2.a unvereinbar wäre.
Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes I.2.a zu verbieten.Dieser Antrag muss spätestens vier Wochen nach Unterrichtung der Mitglieder des Verkaufskontrollausschusses von dem geplanten Vertrag gestellt werden. Der Verkaufskontrollausschuss muss daraufhin binnen zwei Wochen einberufen werden. Er kann binnen vier Wochen mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschließen, den geplanten Startverkauf wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des Absatzes römisch eins.2.a zu verbieten.
Dieser Beschluss ist für Arianespace verbindlich. Die französische Regierung verpflichtet sich in Wahrnehmung der Befugnisse, die Frankreich nach dem Weltraumvertrag innehat, die notwendigen Maßnahmen für die ordnungsgemäße Durchführung der vom Verkaufskontrollausschuss gefassten Verbotsbeschlüsse zu treffen.