Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung offener finanzieller Fragen (Bulgarien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1964Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1964,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 4
Ansprüche aus dem jeweils in Kraft stehenden Handels- und Zahlungsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien werden durch den vorliegenden Vertrag nicht berührt.
Desgleichen soll nichts in diesem Vertrag dahin ausgelegt werden, daß dadurch die Geltendmachung von Ansprüchen österreichischer Staatsangehöriger, die auf Verpflichtungen Bulgariens aus zwischenstaatlichen Verträgen beruhen, beeinträchtigt wird.
Schlagworte
Handelsabkommen
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
NOR40037906