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Art. 1

Fassungen
ab 24.07.2002 — BGBl. III Nr. 266/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute24.07.2002 BGBl. III Nr. 266/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.07.2002BGBl. III Nr. 266/2002

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.
  2. Absatz 2,Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung “EGKS in Abwicklung”. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als “Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet.
  3. Absatz 3,Die Erträge aus diesem Vermögen, die als “Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Beschluss und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.

Schlagworte

Kohleindustrie

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

20002352

Dokumentnummer

NOR40037509