Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzielle Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 266/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 266 aus 2002,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der EGKS mit Stand vom 23. Juli 2002 werden vom 24. Juli 2002 an im Namen der Mitgliedstaaten von der Kommission verwaltet.
(2)Absatz 2,Der Nettowert dieses Vermögens und dieser Verbindlichkeiten gemäß der Bilanz der EGKS vom 23. Juli 2002, vorbehaltlich etwaiger Erhöhungen oder Minderungen in Folge der Abwicklungsvorgänge, gilt als Vermögen für die Forschung in Sektoren, die die Kohle- und Stahlindustrie betreffen, und erhält die Bezeichnung “EGKS in Abwicklung”. Nach Abschluss der Abwicklung wird dieses Vermögen als “Vermögen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet.
(3)Absatz 3,Die Erträge aus diesem Vermögen, die als “Forschungsfonds für Kohle und Stahl” bezeichnet werden, werden im Einklang mit diesem Beschluss und den auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsakten ausschließlich für die Forschung in Sektoren verwendet, die mit der Kohle- und Stahlindustrie zusammenhängen.
Schlagworte
Kohleindustrie
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40037509