Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Gnadenrecht des Bundespräsidenten
§ 10.Paragraph 10,
(Verfassungsbestimmung) Dem Bundespräsidenten steht das Recht zu,
die nach diesem Bundesgesetz verhängten Disziplinarstrafen zu mildern oder zu erlassen oder
die Rechtsfolgen dieser Strafen oder von Schuldsprüchen ohne Strafe nachzusehen und
anzuordnen, dass ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren eingestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2026
Dokumentnummer
NOR40037561