Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen
§ 22.Paragraph 22,
Hält die jeweils zuständige Disziplinarbehörde die Erlassung einer Disziplinarverfügung oder eines Disziplinarerkenntnisses im Kommandantenverfahren oder die Erstattung einer Disziplinaranzeige gegen
einen Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder
eine Person im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung
für erforderlich, so hat sie dies dem für den Verdächtigen zuständigen Soldatenvertreter oder Organ der Personalvertretung unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch hinsichtlich der Art der Beendigung des jeweiligen Verfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
NOR40124670