Rechtstracker.at

§ 36 HDG 2002

Fassungen
01.01.2010 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3601.01.201021.01.2014 § → § aufgehoben
§ 3601.01.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 17/2008
§ 3624.12.200231.12.2007 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Außerordentliche Rechtsmittel

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. Absatz 2,Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  4. Absatz 4,Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
  5. Absatz 5,Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG betragen im Kommissionsverfahren zehn Jahre.
  6. Absatz 6,Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
  7. Absatz 7,Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Im RIS seit

27.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40113161