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§ 57 HDG 2002

Fassungen
01.01.2014 bis 21.01.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5701.01.201421.01.2014 § → § aufgehoben
§ 5724.12.200231.12.2013 BGBl. I Nr. 167/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresdisziplinargesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

21.01.2014

Abkürzung

HDG 2002

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes

Arten der Strafen

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
    1. Ziffer eins
      der Verweis,
    2. Ziffer 2
      die Geldstrafe und
    3. Ziffer 3
      der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
  2. Absatz 2,Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
  3. Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 51, Absatz 2 und 3,
  4. Absatz 4,Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
    1. Ziffer eins
      die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
    2. Ziffer 2
      die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
    Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.

Im RIS seit

09.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2014

Gesetzesnummer

20002353

Dokumentnummer

NOR40155412