Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresdisziplinargesetz 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 167/2002 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 2/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2002, wiederverlautbart durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
21.01.2014
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes
Arten der Strafen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Disziplinarstrafen für Berufssoldaten des Ruhestandes sind
der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche.
(2)Absatz 2,Die Geldstrafe ist höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(3)Absatz 3,Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage § 51 Abs. 2 und 3.Die Bemessungsgrundlage wird durch die nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340, gebührenden Ruhebezüge im Monat der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Paragraph 51, Absatz 2 und 3,
(4)Absatz 4,Die Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche bewirkt für Berufssoldaten des Ruhestandes, die noch wehrpflichtig sind, auch
die Zurücksetzung auf den Dienstgrad Rekrut und
die Unfähigkeit, innerhalb von drei Jahren einen höheren Dienstgrad zu erlangen.
Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach § 6 Abs. 2 WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.Für Bestrafte, die nicht oder nicht mehr wehrpflichtig sind, bewirkt diese Disziplinarstrafe auch das Erlöschen des Rechtes nach Paragraph 6, Absatz 2, WG 2001 zur Weiterführung des letzten Dienstgrades.
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2014
Dokumentnummer
NOR40155412