Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des § 4 Abs. 1 sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195, und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe (FKW) sowie von Schwefelhexafluorid (SF6) und deren Einsatz in Geräten, Anlagen und Produkten. Nicht geregelt werden in dieser Verordnung das Inverkehrbringen und die Verwendung der genannten Stoffe als Kälte- und Kühlmittel in Anlagen und Geräten, die nicht ortsfeste Anlagen oder Geräte im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, sind. Die in diesem Bereich bestehenden nationalen und EU-Rechtsvorschriften, insbesondere die in der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006,, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 195, und die in der Richtlinie 2006/40/EG über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates enthaltenen Regelungen bleiben von der Verordnung unberührt.
(2)Absatz 2,„Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ sind die in Anhang I Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.„Teilfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „HFKW“ sind die in Anhang römisch eins Gruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, aufgeführten Stoffe.
(3)Absatz 3,„Vollfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „FKW“ sind die in Anhang I Gruppe 2 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 aufgeführten Stoffe.„Vollfluorierte Kohlenwasserstoffe“ oder „FKW“ sind die in Anhang römisch eins Gruppe 2 der Verordnung (EU) Nr. 517 aus 2014, aufgeführten Stoffe.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40205062