Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 139/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Berichterstattungssystem für Löschmittel
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Betreiber von Brandschutzsystemen im Sinne des § 12 haben bis zum 31. März 2008 das in ihren Anlagen zum Zeitpunkt der Meldung in Verwendung befindliche Löschmittel an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) unter Angabe der Art und Füllmenge auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Bis zum 31. März jedes folgenden Jahres sind sodann für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr unter Angabe der im Brandschutzsystem verwendeten Art und Füllmenge jeweils die Mengen an neu eingefüllten und in aggregierter Form die Mengen der nachgefüllten sowie bei Wartung und Instandhaltung für eine Entsorgung rückgewonnenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden.Die Betreiber von Brandschutzsystemen im Sinne des Paragraph 12, haben bis zum 31. März 2008 das in ihren Anlagen zum Zeitpunkt der Meldung in Verwendung befindliche Löschmittel an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) unter Angabe der Art und Füllmenge auf der Grundlage der Aufzeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 842 aus 2006, über bestimmte fluorierte Treibhausgase dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden. Bis zum 31. März jedes folgenden Jahres sind sodann für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr unter Angabe der im Brandschutzsystem verwendeten Art und Füllmenge jeweils die Mengen an neu eingefüllten und in aggregierter Form die Mengen der nachgefüllten sowie bei Wartung und Instandhaltung für eine Entsorgung rückgewonnenen teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) und vollfluorierten Kohlenwasserstoffe (FKW) dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40087916