Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
C. Sportschuhe
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Ab dem 1. Juli 2003 ist die Verwendung von Schwefelhexafluorid (SF6) zur Herstellung von Sportschuhen verboten; die Verwendung von vollfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) zur Herstellung von Sportschuhen ist ab dem 1. Juli 2006 verboten.
(2)Absatz 2,Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Schuhen, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 abgegeben werden.Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Schuhen, die Schwefelhexafluorid (SF6), deren Verwendung auf Grund Absatz eins, eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2003 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2003 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden dürfen noch bis zum 30. Juni 2004 abgegeben werden.
(3)Absatz 3,Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Schuhen, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund Abs. 1 eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2006 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2006 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2007 abgegeben werden.Der Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat und das Inverkehrbringen von solchen Schuhen, die vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund Absatz eins, eingeschränkt ist, enthalten, sind ab dem 1. Juli 2006 verboten. Solche Schuhe, die nachweislich vor dem 1. Juli 2006 hergestellt, bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zum 30. Juni 2007 abgegeben werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40205074