Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 447/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 234/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 234 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Geräte und Anlagen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des § 4 eingeschränkt ist, enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Geräte und Anlagen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.Das Inverkehrbringen von Geräten und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des Paragraph 4, eingeschränkt ist, enthalten, sowie deren Bezug aus einem EWR-Vertragsstaat sind ab dem Datum verboten, an dem die Verwendungsbeschränkung in Kraft tritt. Geräte und Anlagen, die nachweislich vor dem Datum der Verwendungsbeschränkung in Österreich hergestellt, aus einem EWR-Vertragsstaat bezogen oder eingeführt wurden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach dem In-Kraft-Treten des jeweils festgelegten Verwendungsverbotes abgegeben werden.
(2)Absatz 2,Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Abs. 1 kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Geräten und Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck diese Geräte und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, aus technischen Gründen erforderlich sind und hierfür keine die genannten Stoffe nicht enthaltenden Geräte und Anlagen nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig.Von den Beschränkungen des Inverkehrbringens des Absatz eins, kann der Landeshauptmann auf Antrag eines Importeurs von Geräten und Anlagen eine nicht länger als auf zwei Jahre befristete Ausnahme genehmigen, sofern nachgewiesen wird, dass für einen bestimmten Verwendungszweck diese Geräte und Anlagen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) enthalten, aus technischen Gründen erforderlich sind und hierfür keine die genannten Stoffe nicht enthaltenden Geräte und Anlagen nach dem Stand der Technik verfügbar sind. Eine Verlängerung der Ausnahme auf weitere zwei Jahre ist zulässig.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 179/2018
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Dokumentnummer
NOR40205066