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§ 9 HFKW-FKW-SF6-V

Fassungen
11.12.2002 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 911.12.200231.12.2022 BGBl. II Nr. 447/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbote, Beschränkungen teil- und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

11.12.2002BGBl. II Nr. 447/2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

HFKW-FKW-SF6-V

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Meldepflicht

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Hersteller von Schaumstoffen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthalten, haben beginnend ab 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) schriftlich zu melden. Die Bezieher aus dem EWR-Raum und die Importeure von solchen Schaumstoffen haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge solcher Schaumstoffe schriftlich zu melden.
  2. Absatz 2,Die Hersteller von schaumstoffhaltigen Produkten oder Einrichtungen, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW), deren Verwendung auf Grund des Paragraph 7, eingeschränkt ist, enthalten und bei denen im Zuge der Herstellung der Produkte und Einrichtungen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) oder vollfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) zur Schäumung verwendet wurden, haben beginnend ab dem 1. Jänner 2003 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres die Art und Menge (Gewicht) der eingesetzten teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW) schriftlich zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20002355

Dokumentnummer

NOR40037757