Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 467/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zulassung
§ 3. Unternehmen mit Verpackungsanlagen haben die Zulassung gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 bei der AMA zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben: Paragraph 3, Unternehmen mit Verpackungsanlagen haben die Zulassung gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, bei der AMA zu beantragen. Im Antrag ist anzugeben:
Name/Firma, Firmenbuchnummer und Anschrift des Antragstellers,
Ort der Verpackungsanlage,
Kapazität der Verpackungsanlage,
Angaben zum Lagerhaltungssystem bzw. zu den Vorkehrungen, mit denen die Herkunft des Olivenöls nachvollziehbar ist.
Dokumentnummer
NOR40037857