Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
18.12.2002 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 467/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.07.200723.10.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 373/2008
§ 518.12.200230.06.2007 BGBl. II Nr. 467/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 467 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

18.12.2002BGBl. II Nr. 467/2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5, (1) Die Unternehmen gemäß Paragraph 3, haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (in der Folge Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen des Unternehmens, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
  2. Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Unternehmens anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
  3. Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
  4. Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat das Unternehmen auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit erforderlichen Angaben zu erstellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit

Gesetzesnummer

20002361

Dokumentnummer

NOR40037859