Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vermeidung von Doppelbesteuerungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 474/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 474 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des § 1 sind insoweit nicht anzuwenden, als sie zur Folge hätten, dass ausländische Verluste sowohl in Österreich wie auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.Die Bestimmungen des Paragraph eins, sind insoweit nicht anzuwenden, als sie zur Folge hätten, dass ausländische Verluste sowohl in Österreich wie auch im Ausland steuerlich berücksichtigt werden.
(2)Absatz 2,Die Verordnung ist erstmals anzuwenden
bei der Veranlagung zur Einkommen- und Körperschaftsteuer auf Einkünfte, die bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 zu erfassen sind,
beim Lohnsteuerabzug auf Einkünfte, die in Lohnzahlungszeiträumen zufließen, die nach dem In-Kraft-Treten der Verordnung enden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40037920