Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sperrgebiet Obere Fellach
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 477/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bestimmte Gebiete im Bereich des Garnisonsübungsplatzes Obere Fellach werden, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zum Sperrgebiet erklärt. Diese Gebiete liegen in der Gemeinde Villach.
(2)Absatz 2,Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten I und II bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.Die Grenzen dieses aus den Teilgebieten römisch eins und römisch zwei bestehenden Sperrgebietes sind in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 2 000 durch eine rote Linie gekennzeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
NOR40037939