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§ 3

Fassungen
01.01.2003 bis 04.11.2004 — BGBl. II Nr. 487/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.07.200931.12.2017 § → § BGBl. II Nr. 239/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2017
§ 305.11.200423.07.2009 § → § BGBl. II Nr. 415/2004
§ 301.01.200304.11.2004 BGBl. II Nr. 487/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reihungskriterien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 487/2002

Außerkrafttretensdatum

04.11.2004danach: BGBl. II Nr. 415/2004

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 6,

Text

Bewertung

Paragraph 3, (1) Die Bewertung der BewerberInnen hat nach einem Punktesystem in der Weise zu erfolgen, dass für die Erfüllung der Kriterien

  • Strichaufzählung
    nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 15 bis 35 Punkte,
  • Strichaufzählung
    nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, fünf bis 15 Punkte,
  • Strichaufzählung
    nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, fünf bis 20 Punkte,
  • Strichaufzählung
    nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zwei bis fünf Punkte,
  • Strichaufzählung
    nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 jeweils bis fünf Punkte erreicht werden können. Dabei darf der auf Grund der Kriterien nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erreichte Anteil an der Gesamtpunktezahl 30% nicht überschreiten.
  1. Absatz 2,Der Krankenversicherungsträger und die Ärztekammer können gemeinsam die Invertragnahme der/des Erstgereihten mit Begründung ablehnen, wenn erhebliche Bedenken bestehen, dass der mit dem Einzelvertrag verbundene Versorgungsauftrag durch diese Bewerberin/diesen Bewerber nicht erfüllt werden kann.
  2. Absatz 3,Sind zwei oder mehrere BewerberInnen erstgereiht, so gilt jene Bewerberin/jener Bewerber als allein erstgereiht, die/der mehr Punkte für die fachliche Qualifikation (Summe der Punkte nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2) erreicht hat. Liegt auch bei der fachlichen Qualifikation Punktegleichstand vor, so ist die Entscheidung über die Vergabe auf Grund eines Hearings der Erstgereihten vor VertreterInnen des Krankenversicherungsträgers und der Ärztekammer zu treffen; die Frauenquote im jeweiligen Versorgungsgebiet ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann zwischen Krankenversicherungsträger und Ärztekammer vereinbart werden, ein Hearing jener BewerberInnen, deren Punktezahl innerhalb einer Bandbreite von 5% der Punktezahl der/des Erstgereihten liegt, durchzuführen.

Gesetzesnummer

20002371

Dokumentnummer

NOR40037948