Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Gemeinnützigkeit

Paragraph 18,

Das NHM verfolgt im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Es ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben des NHM sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und die Museumsordnung determiniert. Die Mittel des NHM dürfen nur für die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 beziehungsweise in der Museumsordnung angeführten Zwecke verwendet werden.

Als Anstalt verfügt das NHM über keine Mitglieder im Sinne der BAO. Definitionsgemäß können daher keine Gewinnanteile oder sonstige in einem Gesellschaftsverhältnis begründete Zuwendungen aus den Mitteln des NHM gewährt werden. Auch der Republik Österreich werden keine zweckfremden Vorteile gewährt. Es darf keine Person durch dem NHM zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen des NHM begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des NHM oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes des NHM fällt das Vermögen mangels anderer gesetzlicher Grundlagen an die Republik Österreich, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwenden wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037969