Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Gemeinnützigkeit
§ 18.Paragraph 18,
Das NHM verfolgt im wissenschaftlich-kulturellen Bereich ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO). Es ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben des NHM sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und die Museumsordnung determiniert. Die Mittel des NHM dürfen nur für die im Bundesmuseen-Gesetz 2002 beziehungsweise in der Museumsordnung angeführten Zwecke verwendet werden.
Als Anstalt verfügt das NHM über keine Mitglieder im Sinne der BAO. Definitionsgemäß können daher keine Gewinnanteile oder sonstige in einem Gesellschaftsverhältnis begründete Zuwendungen aus den Mitteln des NHM gewährt werden. Auch der Republik Österreich werden keine zweckfremden Vorteile gewährt. Es darf keine Person durch dem NHM zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen des NHM begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des NHM oder bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes des NHM fällt das Vermögen mangels anderer gesetzlicher Grundlagen an die Republik Österreich, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO verwenden wird.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037969