Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des NHM
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gemäß Bundesmuseen-Gesetz sind die Bewahrung, der Ausbau, die wissenschaftliche Erschließung, die Präsentation und Verwaltung des Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit allgemeine Zielsetzung des NHM.
(2)Absatz 2,Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in § 5 angeführten Forschungs- und Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie aktuellen ökologischen Fragestellungen.Die spezifischen Zielsetzungen des NHM leiten sich aus den in Paragraph 5, angeführten Forschungs- und Sammlungsbereichen ab, welche nach aktuellen wissenschaftlichen und museologischen Erkenntnissen und Methoden bewahrt, ausgebaut, erforscht und der Öffentlichkeit präsentiert werden sollen. Das NHM versteht sich als Ort einer zeitgemäßen Auseinandersetzung mit natur- und kulturgeschichtlichen sowie aktuellen ökologischen Fragestellungen.
Schlagworte
Forschungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037953