Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2003 bis 01.12.2009 — BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200301.12.2009 BGBl. II Nr. 488/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Museumsordnung für das Naturhistorische Museum

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 488/2002

Außerkrafttretensdatum

01.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Aufbau und Organisation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Das NHM wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der den Titel Generaldirektor/in des NHM trägt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch eine/n von ihr/ihm im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellte/n Stellvertreter/in unterstützt, die/der gleichzeitig auch Stellvertreter/in der Generaldirektorin/des Generaldirektors des NHM mit der Funktionsbezeichnung “Vizedirektor/in” ist. Die Rechte und Pflichten der Generaldirektorin/des Generaldirektors und seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sind in der Geschäftsordnung des NHM geregelt. Wiederbestellungen sind möglich.
  2. Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient, in sinngemäßer Anwendung des GmbH-Gesetzes, ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem die Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM und Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung, Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung zur Zustimmung vorgelegt werden müssen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

20002372

Dokumentnummer

NOR40037955