Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Museumsordnung für das Naturhistorische Museum
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 488/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 399/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufbau und Organisation
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das NHM wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer geleitet, die/der den Titel Generaldirektor/in des NHM trägt. Die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wird durch eine/n von ihr/ihm im Einvernehmen mit dem Kuratorium bestellte/n Stellvertreter/in unterstützt, die/der gleichzeitig auch Stellvertreter/in der Generaldirektorin/des Generaldirektors des NHM mit der Funktionsbezeichnung “Vizedirektor/in” ist. Die Rechte und Pflichten der Generaldirektorin/des Generaldirektors und seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sind in der Geschäftsordnung des NHM geregelt. Wiederbestellungen sind möglich.
(2)Absatz 2,Als wirtschaftliches Aufsichtsorgan der Geschäftsführung dient, in sinngemäßer Anwendung des GmbH-Gesetzes, ein vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bestelltes Kuratorium, dem die Grundsätze der Geschäftspolitik des NHM und Vorhaben von erheblicher finanzieller Bedeutung, Voranschläge, der Budgetvollzug und der Rechnungsabschluss nach Maßgabe der entsprechenden Geschäftsordnung zur Zustimmung vorgelegt werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40037955