Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 28.01.2012 — BGBl. II Nr. 27/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 4 heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
Anl. 401.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

28.01.2012BGBl. II Nr. 27/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhang römisch vier

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL

  1. Ziffer eins
    Samenplantagen
    1. Litera a
      Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen gewährleisten, dass das erzeugte Saatgut der durchschnittlichen genetischen Qualität des Ausgangsmaterials, dem die Samenplantage entstammt, weitgehend entspricht. Diese Parameter sowie Änderung(en) sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
  2. Ziffer 2
    Familieneltern
    1. Litera a
      Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Ziffer eins, b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.
    2. Litera b
      Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
    3. Litera c
      Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
    4. Litera d
      Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
  3. Ziffer 3
    Klone
    1. Litera a
      Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die vom Bundesamt für Wald zugelassen wurden, identifizierbar sein.
    2. Litera b
      Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.
    3. Litera c
      Ausgangsindividuen (Ortet) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Ziffer eins, b) besonders Rechnung zu tragen ist.
    Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,)
  4. Ziffer 4
    Klonmischungen
    1. Litera a
      Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben und bezeichnet werden.
    2. Litera b
      Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 3 erfüllen.
    3. Litera c
      Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
    4. Litera d
      Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:

1.

für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata

40 Klone

2.

für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia

3 Klone

3.

für weitere im Anhang römisch eins angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus spp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten

20 Klone

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135980