Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 27/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Text
Anhang IVAnhang römisch vier
MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG VON AUSGANGSMATERIAL, DAS ZUR ERZEUGUNG VON VERMEHRUNGSGUT BESTIMMT IST, DAS ALS „QUALIFIZIERT“ ZERTIFIZIERT WERDEN SOLL
Samenplantagen
Art, Ziel, Anzahl der Klone oder Familien, Kreuzungsplan und Anlageschema, Komponenten, Isolierung und Lage müssen gewährleisten, dass das erzeugte Saatgut der durchschnittlichen genetischen Qualität des Ausgangsmaterials, dem die Samenplantage entstammt, weitgehend entspricht. Diese Parameter sowie Änderung(en) sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
Familieneltern
Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.Die Eltern sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Ziffer eins, b) besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer Kombinationseignung.
Ziel, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Änderung dieser Parameter sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
Bei Eltern, die zur Erzeugung künstlicher Hybriden bestimmt sind, ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer Analyse nachzuweisen.
Klone
Klone müssen anhand von Unterscheidungsmerkmalen, die vom Bundesamt für Wald zugelassen wurden, identifizierbar sein.
Der Anbauwert von Einzelklonen ist anhand von Erfahrungswerten oder der Ergebnisse hinreichend langer Versuche festzusetzen.
Ausgangsindividuen (Ortet) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Z 1 b) besonders Rechnung zu tragen ist.Ausgangsindividuen (Ortet) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien gemäß Ziffer eins, b) besonders Rechnung zu tragen ist.
(Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2012)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,) Klonmischungen
Die Klone der Mischung müssen einzeln beschrieben und bezeichnet werden.
Klonmischungen müssen die Anforderungen der vorstehenden Ziffer 3 erfüllen.
Identität, Anzahl und Anteile der enthaltenen Klone einer Mischung sowie die Auslesemethode und die Ausgangsklone sind vom Bundesamt für Wald zu genehmigen und zu registrieren.
Die Mindestanzahl je Klonmischung hat zu betragen:
1. | für Abies alba, Acer pseudoplatanus, Alnus glutinosa, Fagus sylvatica, Fraxinus excelsior, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea, Quercus robur und Tilia cordata | 40 Klone |
2. | für Betula pendula, Betula pubescens, Prunus avium und Robinia pseudoacacia | 3 Klone |
3. | für weitere im Anhang I angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus spp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Artenfür weitere im Anhang römisch eins angeführte Baumarten mit Ausnahme von Populus spp. und künstlichen Hybriden zwischen diesen Arten | 20 Klone |
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Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40135980