Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 28.01.2012 — BGBl. II Nr. 27/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute28.01.2012 § → § BGBl. II Nr. 27/2012
§ 1801.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

28.01.2012BGBl. II Nr. 27/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anforderungen an die Saatgutprüfung

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Forstsaatgutprüfung muss von Labors durchgeführt werden, die vom Bundesamt für Wald mit Bescheid zugelassen wurden. Das Bundesamt für Wald führt das amtliche Register und weist dem Labor eine Registriernummer zu. Soweit dies zur Sicherung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung erforderlich ist, sind Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Das Bundesamt für Wald hat Labors mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, vorliegen. Als zugelassen gelten Labors in Mitgliedstaaten, sofern es sich um amtliche oder amtlich zugelassene Labors handelt und die Forstsaatgutprüfung nach international anerkannten Verfahren (ISTA-Vorschriften) durchgeführt wird.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat mindestens zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragssteller,
    2. Ziffer 2
      Art und Umfang der Tätigkeiten, für die der Antragsteller die Zulassung oder Eintragung in das amtliche Register anstrebt,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die Betriebsnummer nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,.
  4. Absatz 4,Dem Antrag sind alle Unterlagen anzuschließen, mit denen ein Labor glaubhaft machen kann, dass die von seinem Personal angewandten technischen Verfahren und Methoden geeignet sind, die nach dem Forstlichen Vermehrungsgutgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2009,, erforderlichen Untersuchungen durchzuführen, und es über eine technische Mindestausstattung verfügt, die dem aktuellen Stand der Labortechnik entspricht. Beabsichtigt ein Labor eine andere Tätigkeit als jene auszuüben, für die die Zulassung erteilt wurde, so ist ein neuerlicher Antrag auf Zulassung zu stellen.
  5. Absatz 5,Das Forstsamenlabor im Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft gilt als zugelassen.

Schlagworte

Bundesforschungszentrum

Im RIS seit

02.02.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135975