Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 480/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Klone und Klonmischungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
(2)Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Geprüftem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 300 000 nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen. Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang V Z 3 festgelegt.Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen. Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang römisch fünf Ziffer 3, festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012
Dokumentnummer
NOR40038013