Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2003 bis 27.01.2012 — BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.200327.01.2012 BGBl. II Nr. 480/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 480/2002

Außerkrafttretensdatum

27.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 27/2012

Index

80/02 Forstrecht

Text

Klone und Klonmischungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei Klonmischungen, die für spezielle Standorte geprüft sind, ist in der Etikettierung der spezielle Standort, für die die Klonmischung geprüft wurde, anzugeben.
  2. Absatz 2,Die Zulassung des Ausgangsmaterials von Klonmischungen von “Geprüftem Vermehrungsgut” ist bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden fünfzehnten Jahres befristet. Die Zulassung darf höchstens um fünfzehn Jahre verlängert werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen noch gegeben und keine Beeinträchtigungen durch Klonalterung aufgetreten sind. Die Zahl der vermehrten Pflanzen je Klon darf jedoch insgesamt 300 000 nicht überschreiten.
  3. Absatz 3,Die Festlegung von Standards hat durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu erfolgen. Vor Beginn von Vergleichsprüfungen ist das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald beizuziehen. Die Anforderungen sind im Anhang römisch fünf Ziffer 3, festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40038013