Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.12.2002 bis 12.01.2005 — BGBl. II Nr. 490/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.12.200212.01.2005 BGBl. II Nr. 490/2002 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.12.2002BGBl. II Nr. 490/2002

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Allgemeines

Paragraph 2,

Die in Paragraph 3, angeführten Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern

  1. Ziffer eins
    Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
  2. Ziffer 2
    das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung einer gemäß Paragraph 15, verzeichneten Person nach dem Stand der technischen Entwicklung ausführt,
  3. Ziffer 3
    Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
  4. Ziffer 7
    Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bestellt und hinzugezogen wurden,
  5. Ziffer 4
    keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist und
  6. Ziffer 5
    es sich um keine Maßnahme handelt, die als integrativer Bestandteil eines Gesamtbauvorhabens anzusehen ist.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

20002375

Dokumentnummer

NOR40038043