Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnanlagen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Aufzeichnungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen für die jeweilige Eisenbahnanlage Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben. Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen für die jeweilige Eisenbahnanlage Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR40038045