Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdenrechtliches Gesundheitszeugnis
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 481/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 180/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 2. (1) Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 1 im Inland ausgestellt, so ist dieses von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen.Paragraph 2, (1) Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des Paragraph eins, im Inland ausgestellt, so ist dieses von einer/einem zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen.
(2)Absatz 2,Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 1 im Ausland ausgestellt, so ist dieses von einer/einem nach den jeweiligen nationalen Regelungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen.Wird ein Gesundheitszeugnis im Sinne des Paragraph eins, im Ausland ausgestellt, so ist dieses von einer/einem nach den jeweiligen nationalen Regelungen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Ärztin/Arzt auszustellen.
Dokumentnummer
NOR40038047